Terms of service
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB) der Firma RING Grafischer Fachhändler GmbH
Schubertstr. 3e, 50858 Köln
Handelsregister: HRB 71082
Registergericht: Amtsgericht Köln
(nachfolgend auch „Anbieter“) vertreten durch Thomas Meurers.
Teil I Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
• Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Anbieters erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Anbieter mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
• Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen werden seitens des Anbieters nicht anerkannt, sofern dieser nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
• Diese AGB gelten allein gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
• Es wird gemäß § 312 i Abs. 2 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Kunde auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 i Abs. 1 Nr. 1 - 3 BGB verzichtet.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
• Alle Online-Angebote des Anbieters gelten allein gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
• Alle schriftlichen Angebote des Anbieters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Anbieter innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang durch schriftliche Annahmeerklärung gegenüber dem Kunden annehmen.
• Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Anbieter und Kunde ist der auf Grundlage dieser AGB schriftlich geschlossene Vertrag (nachfolgend „Vertrag“). Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder, dies betrifft insbesondere den Umfang, etwaige Spezifikationen oder zusätzliche Serviceleistungen, die genaue Auflistung der gemieteten und/oder zu wartenden Geräte, die Leistungsbeschreibung, verbindliche Reaktions-. und Bearbeitungszeiten sowie die Vertragsdauer und Vertragsbeendigung. Mündliche Zusagen des Anbieters vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
• Angaben des Anbieters zum Gegenstand einer vertraglichen Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Schriftform
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
§ 4 Preise
Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO zuzüglich etwaiger Verpackungskosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
§ 5 Zahlungsbedingungen
• Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist, sind Rechnungsbeträge binnen innerhalb von vierzehn Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Maßgebend ist der Zahlungseingang beim Anbieter. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
• Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
• Aufträge aus dem Online-Shop werden über das Shopify-Zahlungssystem abgewickelt. Die Zahlungen sind mit Bestellung fällig.
• Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit den gesetzlichen Verzugszinsen, aktuell 9 %Punkten über dem Basiszinssatz, zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
• Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
• Der Anbieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Anbieters durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 6 Haftung: Im Fall von vertraglicher Haftung auf Schadensersatz gilt folgendes:
• Sofern die Ansprüche auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch den Anbieter, dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haftet der Anbieter auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Beruhen die Ansprüche auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Anbieter oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, so ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• Sofern der Anbieter oder deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft eine Pflicht verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut - und kein Fall der Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von § 6 (1). vorliegt - ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
• Soweit unter § 6 (1) und § 6 (2) nichts anderes bestimmt ist, ist die Haftung des Anbieters auf Schadensersatz ausgeschlossen. Dasselbe gilt auch, soweit gegen uns als Lieferanten Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB geltend gemacht werden.
• Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter § 6 (1) gelten auch für sonstige Ansprüche, insbesondere deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung.
• Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen unter § 6 (1) gelten nicht für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit der Anbieter eine Garantie für die Beschaffenheit von Ware oder einen Leistungserfolg oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat und der Garantiefall eingetreten ist oder das Beschaffungsrisiko sich realisiert hat.
• Eine Haftung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos trifft den Anbieter nur, wenn der Anbieter das Beschaffungsrisiko ausdrücklich schriftlich übernommen hat.
• Sofern nicht die Haftungsbegrenzung § 6 (1) bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist die Haftung des Anbieters auf die Ersatzleistung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, ist der Anbieter bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. Diese Absatz gilt nicht bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
• Soweit eine Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
• Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
§ 7 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
• Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
• Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Köln, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Anbieter die Vornahme einer Dienstleistung, ist Erfüllungsort der Ort, an dem diese zu erfolgen hat.
• Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Köln.
• Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
• Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich, per Telefax oder per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen vom ihm anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen noch gesondert hingewiesen.
§ 8 Bestätigung der Leistungserbringung/ Abnahmen
• Der Kunde bestätigt dem Anbieter jede einzelne auf Basis dieser AGB oder eines Vertrages erbrachte Leistung durch Abzeichnung der vom Anbieter bzw. seiner Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsnachweise bzw. des Gerätebeistellungsscheines.
• Sind im Rahmen der Leistungserbringung des Anbieters Abnahmen erforderlich, so gilt hierfür ergänzend das folgende:
Sämtliche Abnahmen müssen förmlich erfolgen. Der Kunde wird erbrachte Leistung hiernach unverzüglich testen bzw. prüfen und die Abnahme erklären, wenn die Leistung einwandfrei erbracht wurde oder keine wesentlichen Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel wird der Kunde gegenüber dem Anbieter unverzüglich schriftlich rügen.
Teil II allgemeine Lieferbedingungen
§9 Lieferbedingungen
Besteht der zugrundliegende Vertrag in der Lieferung einer Ware, gelten ergänzend diese allgemeinen Lieferbedingungen.
• Lieferungen erfolgen ab Lager.
• Vom Anbieter in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, außer es wurde ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
• Der Anbieter kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Anbieter gegenüber nicht nachkommt.
• Der Anbieter haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Anbieter nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Anbieter die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist er zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Anbieter vom Vertrag zurücktreten.
• Der Anbieter ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Eine Berechtigung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
§ 10 Gefahrübergang
• Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Lieferungen „ab Lager“ vereinbart. Der Versand erfolgt stets, auch bei Lieferung von einem anderen als dem Erfüllungsort - auch bei frachtfreier Zusendung und /oder Zusendung durch eigene Leute oder Fahrzeuge - auf Gefahr des Kunden.
• Sofern der Kunde es schriftlich wünscht, wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
• Hat eine Abnahme stattzufinden, gilt die Lieferung als abgenommen, wenn
• diese und, sofern der Anbieter auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• der Anbieter dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• oder der Kunde mit der Nutzung der Lieferung begonnen hat (z.B. durch Inbetriebnahme) und
• der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Anbieter angezeigten Mangels, der die Nutzung der Lieferung unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge
• Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist dem Anbieter unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt. Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
• Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu bestimmen. Eine Nacherfüllung gilt bei diesen Verträgen nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
• Im Fall der Nacherfüllung bei Mängeln ist der Anbieter nur insoweit verpflichtet, die hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege,- Arbeits- und Materialkosten zu tragen, als sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache an einen anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden, an die geliefert wurde, verbracht wurde. Diese Ziffer gilt nicht im Fall des Rückgriffes nach § 478 BGB.
• Die Mängelansprüche des Kunden einschließlich der Schadensersatzansprüche verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Fall des Rückgriffs nach § 478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB sowie des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen. Im Fall des § 438 I Nr. 2 b BGB verjähren die Mängelansprüche des Vertragspartners in 2 Jahren. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche.
§11.1 Garantiebedingungen
Grundsätzlich wird 1 Jahr Ersatzteilgarantie auf die Hardware-Artikel gewährt. D.h. Sämtliche Ersatzteile, außer tintenführende Teile wie z.B. Druckköpfe, sind von der Ersatzteilgarantie abgedeckt. Dazu gehören keine Verbrauchsmaterialien und nicht die Arbeitszeit bei Reparaturen außerhalb der vom Anbieter bestimmten Werkstatt (Vor-Ort-Reparaturen).
• Die Laufzeit der Ersatzteilgarantie beginnt mit der Anlieferung beim Kunden. Es gilt das Datum des Abliefernachweises.
• Vor-Ort-Reparatureinsätze werden auch in der Zeit der Ersatzteilgarantie mit 160 EUR (max. 1.200 EUR Tagessatz) zzgl. 19% USt. je Technikerstunde plus 0,70 EUR je gefahrenen Kilometer und ggf. Übernachtungskosten berechnet. Die Entfernung wird aus dem Wohnort des technischen Mitarbeiters zum Einsatzort berechnet.
• Teilzahlungen können zur Vorkasse in Rechnung gestellt werden.
• Alternativ kann das System zur Reparatur an den Hersteller versendet werden. Die Reparaturzeit ist innerhalb der einjährigen Ersatzteilgarantie kostenfrei. Die Versand-, bzw. Transportkosten für den Hin- und den Rücktransport trägt der Kunde. Es ist vom Kunden eine geeignete Versandverpackung zu wählen, die für beide Transportwege genutzt werden kann.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
• Der Anbieter behält sich das Eigentum an Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem zugrundliegenden Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Anbieter berechtigt, Lieferungen zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Lieferung durch den Anbieter liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Dieser ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
• Der Kunde ist verpflichtet, Liefergegenstände pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
• Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde dem Anbieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit dieser Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann.
• Der Kunde ist berechtigt, Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Anbieter jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) dessen Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Er verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so darf der Anbieter verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
• Die Verarbeitung oder Umbildung von Liefergegenständen durch den Kunden wird stets für den Anbieter vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für Lieferrungen unter Vorbehalt.
• Wird ein Liefergegenstand mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass dieser dem Anbieter anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Vertragspartner.
Teil III allgemeine Mietbedingungen
Teil II Mietverträge und Wartungsvereinbarungen
§ 13 Mietsache
Wird des Anbieters der Gegenstand eines Vertrages (Mietsache) mietweise überlassen, gelten ergänzend diese allgemeinen Mietbedingungen.
§ 14 Bereitstellung
• Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung der Mietsache auf Gefahr und Kosten des Vermieters an dem Standort des Kunden gemäß zugrundeliegendem Vertrag.
• Der Kunde hat dem Anbieter zur vereinbarten Anlieferung und Bereitstellung Zugang zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
§ 15 Installation/Aufstellung
Eine vertraglich geschuldete Installation/Aufstellung der Mietsache durch den Anbieter, erfordert eine ausdrückliche Vereinbarung im zugrundliegenden Vertrag.
Einweisung und Schulung sind, sofern nicht anders vereinbart, seitens des Anbieters nicht geschuldet.
§ 16 Mietzins, Verzug
• Der vom Kunden zu zahlende Mietzins für die Mietsachen ergibt sich jeweils aus der zugrundeliegenden individuellen Vereinbarung und umfasst die Überlassung der Mietsachen für die Mietzeit sowie deren Instandsetzung und Instandhaltung sowie Verbrauchsmaterialien soweit sich dies aus der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung ergibt.
• Der Mietzins ist jeweils zum 5. Werktag eines Monats im Voraus fällig und bankspesenfrei zu zahlen und versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
• Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzinses beginnt mit dem Fälligkeitszeitpunkt im Monat nach Abschluss der betriebsbereiten Bereitstellung aller Mietsachen. Hat der Anbieter eine (teilweise) nicht rechtzeitige betriebsbereite Bereitstellung gemäß einer vereinbarten Zeit nicht zu vertreten, schuldet der Kunde den Mietzins ab dem nach vereinbarten Datum des Abschlusses der betriebsbereiten Bereitstellung der Mietsachen.
• Sofern nicht anders vereinbart stellt der Anbieter dem Kunden auf Anforderung monatliche Mietzinsrechnungen aus. Der Kunde ist mit der elektronischen Rechnungslegung einverstanden.
• Im Falle des Verzugs gilt ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen: Gerät der Kunde mit mehr als drei Monatsmieten in Verzug, kann der Anbieter dem Mieter unter Androhung der fristlosen Kündigung eine letzte Nachfrist von zwei weiteren Wochen setzen und bei Nichtzahlung des rückständigen Mietzinses nachfolgend den Mietvertrag fristlos kündigen.
§ 17 Pflichten des Kunden
• Der Kunde hat die Mietsachen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, die er in eigenen Dingen anzuwenden pflegt, zu behandeln. Der Kunde hat für die hinreichende Einweisung und Schulung oder auf andere Art‚ und Weise dafür zu sorgen, dass seine Erfüllungsgehilfen die Mietsachen dem üblichen Einsatz entsprechend einsetzen und bedienen.
• Der Anbieter kennzeichnet die Mietsachen durch zumutbare Etikettierung als sein Eigentum. Weder diese Kennzeichnung noch Herstellerhinweise, Seriennummern, Siegel, Softwarelizenzhinweise etc. dürfen vom Kunden ohne vorherige Zustimmung des Anbieters entfernt oder verändert werden.
• Der Kunde hat dem Anbieter zum Zwecke von Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie Pflegeleistungen, welche am Aufstellort zu erfolgen haben, nach Maßgabe seiner Sicherheits- und Zutrittsrichtlinien Zugriff auf die Mietsachen zu gewähren.
• Der Kunde hat Mängel sowie Beschädigungen der Mietsachen unverzüglich dem Anbieter mittels des elektronischen Meldesystems oder über die Servicehotline anzuzeigen.
• Der Kunde verpflichtet sich, die Mietsachen angemessen gegen Beschädigungen, Zerstörung und Entwendung zu versichern und den Abschluss sowie den Bestand der Elektronikversicherung auf Anforderung dem Anbieter nachzuweisen.
• Der Kunde ist verpflichtet, eine Änderung des Aufstellortes nur mit vorheriger Zustimmung des des Anbieters durchzuführen.
§ 18 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit
• Der Anbieter hat die Mietsachen über die gesamte Dauer der Mietzeit in dem zum vertraglich vereinbarten Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Der Anbieter hat zu diesem Zweck die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte durchführen zu lassen. Der Anbieter teilt dem Kunden die zeitlichen Intervalle für routinemäßige Durchsichten der Mietsachen mit und kündigt diese jeweils rechtzeitig gesondert an.
• Der Anbieter wird eingehende Mängelmeldungen jeweils binnen angemessener Frist bearbeiten, es sei denn die Parteien haben mit gesonderter Wartungsvereinbarung Service Level vereinbart. Verzögerungen, welche sich durch Lücken und Ungenauigkeiten in der Fehlerbeschreibung ergeben, hat der Vermieter nicht zu vertreten.
• Die Beseitigung von Mängeln erfolgt regelmäßig durch Nachbesserung, also telefonischer Unterstützung bei der Mängelumgehung oder Reparatur am Aufstellort. Der Anbieter hat dabei die Wahl, ob er in einem ersten Schritt eine telefonische oder Fehlerbehebung per Fernwartung versucht. Schlägt die Nachbesserung auch am Aufstellort zum Beispiel durch den Austausch einzelner Komponenten der betreffenden Mietsache fehl, kann der Anbieter die Mietsache zum Zwecke der Nacherfüllung in sein Servicecenter verbringen.
• Dem Mieter stehen die gesetzlichen Ansprüche wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache/n mit der Maßgabe der vorstehenden Vereinbarungen zu.
§ 19 Mietzeit: Dauer und Beendigung
• Die Mindestvertragslaufzeit ergibt sich aus dem Vertrag. Sofern nicht anders vereinbart, verlängert sich das Mietverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht gekündigt wurde.
• Das Mietverhältnis kann, sofern nicht anders vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von sechs Monaten erstmals zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit und nachfolgend zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
• Kündigungen sind nur in Schriftform wirksam. Die Kündigung vorab in Textform wahrt die Kündigungsfrist.
§ 20 Rückgabe
• Zum Ende der Mietzeit hat der Kunde dem Anbieter die Mietsachen einschließlich der Handbücher sowie bereit gestellter Anschlusskabel und sonstigem Zubehör entsprechend der Bereitstellungsdokumentation zurückzugeben.
• Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Mieter die Rückgabe am Aufstellort.
• Die Parteien fertigen vor dem Abbau der Mietsachen jeweils eine Zustandsdokumentation, welche etwaige Beschädigungen, übermäßige Abnutzung oder andere Besonderheiten festhält. Die Dokumentation umfasst die Abbildung der Mietsachen.
§ 21 Haftung
Ergänzend zu § 6 gilt für Mietverträge: Der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch des Kunden wegen eines Mangels der Mietsache nach § 536 a Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
Teil IV allgemeine Wartungs-und Servicebedingungen
Besteht der Vertrag in oder und in der Erbringung von Wartungs- und Serviceleistungen durch den Anbieter gelten ergänzend diese allgemeinen Wartungs-und Servicebedingungen
§ 22 Leistungserbringung
• Sofern vertraglich zwischen Kunde und dem Anbieter nichts anderes vorsehen ist, gilt für die Leistungserbringung bei Wartungs-und Serviceverträgen allgemein Folgendes:
• Leistungszeitraum: Der Anbieter erbringt Leistungen regelmäßig während seiner üblichen Geschäftszeiten (z.Zt. werktags Montag bis Freitag 09.00–17.00 Uhr). Erforderliche Termine werden zwischen dem Kunden und dem Anbieter abgestimmt.
• Leistungsort und Vertragsgeräte: Leistungsort ist die im Vertrag genannte Betriebsstätte des Kunden und der dort angegebene Installationsort. Im Bedarfsfall ist der Anbieter berechtigt, die Wartungsarbeiten in einer seiner Werkstätten durchzuführen. Im Falle einer nach Abschluss des Vertrages erfolgenden Umsetzung, Änderung oder Ergänzung von Vertragsgeräten ist der Anbieter zur Nachberechnung der hierdurch verursachten Kosten berechtigt.
• Fehlerbeschreibung: Der Kunde wird sich bemühen, auftretende Fehler und Probleme bzw. den Ablauf von Systemausfällen so genau wie möglich zu beschreiben. Insbesondere sind dem Anbieter, sofern möglich, die folgenden Informationen zur Verfügung zu stellen:
-
Beschreibung des Problems, damit eine Einordnung stattfinden kann
-
Beschreibung der Funktionalität, die eigentlich stattfinden sollte
-
Beschreibung, was genau nicht funktioniert
-
Beschreibung, seit wann der Fehler zum erstem mal auftrat
-
Unterbleibt eine für den Anbieter nachvollziehbare Beschreibung, wird der Anbieter den Kunden in diesem Fall auf die Mängel der Fehlerbeschreibung hinweisen; lässt sich eine genauere Beschreibung nicht vornehmen, ist der Anbieter ggf. zur Nachberechnung der zusätzlichen Fehlerdiagnosekosten berechtigt.
• Einsatz von Mitarbeitern des Anbieters beim Kunden: Sollten zur Erbringung der Leistungen vorübergehend Mitarbeiter des Anbieters im Betrieb des Kunden tätig werden, sind diese Mitarbeiter Weisungen des Kunden im Hinblick auf Zeit und Art und Weise der Durchführung der Leistungen nicht unterworfen. Es gelten für diese Mitarbeiter lediglich die Hausordnung des Kunden sowie Anweisungen zur Betriebssicherheit.
§ 23 technische Unterstützung bei Instandsetzung und –haltung
Der Anbieter unterstützt den Kunden bei der Beseitigung gemeldeter Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Einzelheiten (z.B. Hotline, Rufbereitschaft, Vorortservice, Backups etc.) werden durch den jeweiligen Vertrag geregelt.
§ 24 Mitwirkungspflichten des Kunden
• Der Kunde unterstützt den Anbieter bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Insbesondere gewährt er dem Anbieter den erforderlichen Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten und technischen Anlagen.
• Bei der Umschreibung, Eingrenzung, Feststellung und Meldung von Fehlern muss der Kunde die des Anbieters erteilten Hinweise befolgen. Gegebenenfalls muss er hierfür Checklisten des Anbieters verwenden. Bei der Fehlermeldung muss der Kunde sich mindestens an die Anforderungen gemäß § 21 (2) c) halten und ggf. auf kompetente Mitarbeiter zurückgreifen.
Stand: Februar 2025 (Basis September, 2018)